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Prozesskostenhilfe

Voraussetzungen - Umfang

Geldmangel soll Sie nicht daran hindern, Ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Die Prozesskostenhilfe bietet deshalb Personen mit niedrigem Einkommen finanzielle Unterstützung, um vor Gerichts ihr Recht durchzusetzen oder sich gegenüber vermeintlichen Forderungen eines anderen zu verteidigen. Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 bis 127 a ZPO geregelt. Für außergerichtliche Rechtshilfe kann dagegen Beratungshilfe beantragt werden.

Prozesskostenhilfe wird gewährt für die Prozessführung vor inländischen staatlichen Gerichten, so in zivilprozessualen Verfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Sozialgerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, aber auch Patenterteilungsverfahren u.a.m.

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