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Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

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Fax 0941. 630 80 59

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Anwaltskosten

Bitte beachten Sie bei nachfolgenden Ausführungen, dass es sich bei den angegebenen Anwaltskosten um Nettobeträge handelt. Es sind somit noch 19% Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die Auslagen.

Streitwert / Gegenstandswert

Bei der Ermittlung und der  Höhe des Streitwertes gab es durch die Gebührenreform ab dem 01.07.2004 keine Veränderung. Demnach gilt:

Für die Gebühren im Zivilrecht (und im Verwaltungsrecht) ist der sogenannte Streitwert bzw. Gegenstandswert maßgeblich. Das ist vereinfacht gesagt der Betrag, um den gestritten wird, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, bzw. der Betrag der Angelegenheit, mit der sich der Anwalt zu befassen hat.

Bei einer Klage über EUR 8000 beträgt der Streitwert EUR 8000. Wird Herausgabe eines Gegenstandes verlangt, so ist der Betrag des Gegenstandes maßgeblich. Schwieriger wird das schon bei Unterlassungsklagen und sonstigen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten. Eine ausführliche Darstellung hierzu würde den Rahmen sprengen, daher belasse ich es bei diesen Beispielen.

Im Familienrecht gibt es gesetzlich speziell geregelte Streitwerte, sei es in Ehesachen oder für sorge- und umgangsrechtliche Verfahren. Mehr dazu bei den Gebühren im Familienrecht.

Der Gebührentabelle für Rechtsanwälte können Sie dann entnehmen, wie hoch eine volle Gebühr ist. Die Gebührensätze haben sich nicht verändert mit der Reform,  nur die Gebührentatbestände.

Eine volle Gebühr ist demnach seit dem 01.07.2004 eine sog. 1,0 Gebühr. 

Die Gebührentabelle ist degressiv gestaffelt, das bedeutet, dass bei doppeltem Streitwert nicht doppelt soviel Gebühren anfallen, sondern prozentual weniger. Wie viele Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten anfallen, erfahren Sie nun.

Erstberatung - Beratung

Die Gebühren für die Erstberatung haben sich seit dem 01.07.2004 wie folgt geändert:

Für eine Beratung darf der Anwalt zwischen 0,1 und 1,0 Gebühren  in Rechnung stellen. Die Höhe der Gebühr hängt vom Streitwert, vom Umfang und von der Schwierigkeit der Sache ab.

Mit Wirkung zum 01.07.2006 wurde § 34 RVG, der die Gebühren für die Erstberatung regelt, nochmals etwas geändert:

Handelt es sich um eine Erstberatung, so soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jedoch jeweils höchstens 250 Euro. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

Von einer Erstberatung spricht man, wenn der Auftraggeber, also der Mandant Verbraucher ist und sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.

Die Erstberatung beziehungsweise Beratung ist abzugrenzen von einem außergerichtlichen Tätigwerden de Anwalts, es kommt darauf an, mit was Sie ihn beauftragt haben. Vereinbaren Sie nur einen Termin, um sich über Ihre Angelegenheit zu informieren, so ist das eine Erstberatung. Soll der Anwalt darüber hinaus noch ein Schreiben an den Gegner oder an einen Dritten fertigen, so liegt keine Erstberatung, sondern eine außergerichtliche Tätigkeit vor, die Gebühren sind andere.

Zu beachten ist, dass die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen ist.

Beispiel: Zunächst fand nur eine Beratung statt, die abgerechnet wurde. Etwas später erfolgte doch die Beauftragung für außergerichtliches Tätigwerden. Die Erstberatungsgebühr wird dann angerechnet.

Einigungsgebühr

Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages oder bei Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Einigungsgebühr beträgt 1,5.

Ist über den Gegenstand, über den sich geeinigt wird, ein gerichtliches Verfahren anhängig, dann beträgt die Einigungsgebühr lediglich 1,0.

Die Einigungsgebühr entsteht also zusätzlich zur Geschäftsgebühr oder zu den gerichtlichen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr).

Außergerichtliche Tätigkeit

Bei den Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gab es durch die Reform zum 01.07.04 grundlegende Änderungen:

Bis 30.06.04 konnten für außergerichtliche Tätigkeiten eine Geschäftsgebühr sowie eine Besprechungsgebühr entstehen. Eine Besprechungsgebühr gibt es seit dem 01.07.2004 nicht mehr.

Es gibt lediglich noch eine Geschäftsgebühr, bei der  jedoch der Gebührenrahmen weit gefasst ist und zwischen 0,5 und 2,5 liegt.  Die Mittelgebühr beträgt demnach 1,5.

Bei Ermittlung des Gebührensatzes sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

  • Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Ein besonderes Haftungsrisiko kann ebenfalls berücksichtigt werden.

Wenn das außergerichtliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht, dann erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr.

Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet wird.

Drei Beispiele zur Höhe des Gebührensatzes der Geschäftsgebühr, wobei zu beachten ist, dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist:

Der Anwalt schreibt eine einfache Zahlungsaufforderung an den Gegner. Dieser zahlt anstandslos. Hier kann wohl maximal eine 0,8 Gebühr abgerechnet werden.

Der Anwalt ist mit der Regulierung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall beauftragt. Es sind Sachschäden geltend zu machen. Einige Punkte sind streitig. Letztendlich wird jedoch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert. Hier kann ein Gebührensatz von 1,3 bis 1,5 angesetzt werden. Es ist zu beachten, dass die Anwaltskosten bei Alleinhaftung des Unfallgegners natürlich von der gegnerischen Haftpflicht getragen werden.

Der Anwalt ist mit Erstellung einer Trennungsvereinbarung (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Ehewohnung, Hausrat)  beauftragt. Es finden mehrere Besprechungen mit dem gegnerischen Anwlat statt und es entsteht umfangreicher Schriftverkehr. In diesem Fall kann auch ein Gebührensatz von 2,5 angesetzt werden.

Gerichtliche Tätigkeit

Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf das gerichtliche Verfahren I. Instanz.

Für das gerichtliche Verfahren entstehen in der Regel:

  • Verfahrensgebühr sowie  
  • Terminsgebühr.

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Einreichen von Schriftsätzen, Stellen von Anträgen und sonstigen Schriftverkehr und beträgt in der Regel 1,3.

Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins für den Mandanten und beträgt in der Regel 1,2. Eine Besonderheit gilt: Die Terminsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. (Beispiel: Besprechung mit dem gegnerischen Bevollmächtigung - Erledigung durch Vergleich ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung).

Hinzu kommen kann natürlich noch eine Einigungsgebühr, die für eine Einigung über gerichtlich anhängige Verfahrensgegenstände 1,0 beträgt. Es gibt sodann noch einige Besonderheiten bzw. Abweichungen, wovon  ich nur 2 Fälle kurz aufzeigen möchte:

  • Erledigt sich das Verfahren, bevor Schriftsätze eingereicht werden, beispielsweise durch Zahlung durch den Gegner, dann entsteht nur ein 0,8 Verfahrensgebühr.
  • Erscheint zum Termín zur mündlichen Verhandlung der Gegner nicht, dann entsteht nur eine 0,5 Terminsgebühr.

Mahnverfahren

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides fällt eine Verfahrensgebühr an, jedoch lediglich in Höhe von 1,0. Diese Gebühr wird auf ein späteres gerichtliches Verfahren in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr an. Es erfolgt keine Anrechnung bei einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid  fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr an. Auch hier wird die Gebühr in einem späteren gerichtlichen Verfahren auf die dann entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.

 

Zwangsvollstreckung

Für das Betreiben der Zwangsvollstreckung fällt in der Regel eine 0,3 Verfahrensgebühr an. Die Gebühr entsteht jedoch für jede Vollstreckungsmaßnahme gesondert.

Eine Besonderheit besteht beim Streitwert: Wie eingangs erwähnt, richtet sich der Streitwert in der Regel nach der Höhe der eingeklagten Forderung. Also: Ich möchte EUR 5.000,00 von meine Gegner - Streitwert = EUR 5.000,00.

Bei der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Streitwert aus Folgendem:

  • Höhe der titulierten Forderung
  • Zinsen
  • Kosten
  • evtl. Zinsen auf die Kosten
  • Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
  • usw.

    Gesamtwert = Streitwert für die Kosten der Zwangsvollstreckung

Auslagen

Zu diesen Gebühren kommen jeweils noch die Auslagen für Porto, Telefon sowie Schreibauslagen. Es wird in der Regel eine Pauschale berechnet, die 20% (bisher 30.06.04: 15%) der angefallenen Gebühren beträgt, höchstens jedoch EUR 20,00.

Abschriften und Ablichtungen sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können gesondert berechnet werden.

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