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Anwaltskanzlei Schmidt
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Neue Rangfolge: Vorrang des Kindesunterhalts
Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller kinderbetreuenden Eltern
Wesentliche Neuerung der Reform ist, dass der Kindesunterhalt ab 01.01.08 immer vorrangig ist.
Neu ist ferner, dass die Unterhaltsansprüche aller kinderbetreuenden Eltern – also auch der der Mutter / des Vaters eines nichtehelichen Kindes – gleichrangig sind.
Die neue Rangordnung im Einzelnen:
1. Rang: Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder und privilegierter volljähriger Kinder (Kinder in allgemeiner Schulausbildung und mit Wohnsitz bei einem Elternteil)
2. Rang: Unterhaltansprüche von Eltern wegen Betreuung von Kindern und Unterhaltsansprüche von Ehegatten bei Ehen von langer Dauer
3. Rang: Unterhaltsansprüche von Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten, die von der vorangegangener Rangklasse nicht erfasst werden
4. Rang: Unterhaltsansprüche der übrigen Kinder (volljährige nicht privilegierte Kinder)
5. Rang: Unterhaltsansprüche von Enkelkindern gleichrangig mit denen weiterer Abkömmlinge
6. Rang: Unterhaltsansprüche von Eltern
7. Rang: Unterhaltsansprüche von weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie
Praktische Auswirkungen hat die neue Rangfolge auf die Fälle, in denen eine Mangellage vorliegt. Mangellage bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen.
