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Anwaltskanzlei Schmidt
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Nachehelicher Unterhalt

Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit nach der Ehe

Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit wurde durch die zum 01.01.08 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform nochmals verstärkt.

Ferner wurden die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten erheblich erweitert.

Schießlich ist für nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung nunmehr eine notarielle Beurkundungspflicht vorgesehen.

§ 1569- Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu ausserstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Erwerbstätigkeit ist somit explizit als Obliegenheit benannt.

Zum andere besteht nunmehr die Möglichkeit, sämtliche nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu beschränken. Bisher galt, dass eine zeitliche Beschränkung und eine Herabsetzung für Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit und Gebrechen grundsätzlich nicht möglich war.

In wie weit eine zeitliche Begrenzung bzw. eine Herabsetzung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

  • Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes  
  • ehebedingte Nachteile durch Kindererziehung  
  • ehebedingte Nachteile durch Gestaltung von Haushaltsführung  
  • Erwerbstätigkeit während der Ehe  
  • Dauer der Ehe

Seine gesetzliche Grundlage findet dies in dem neu eingeführten § 1578b BGB, der wie folgt lautet:

§ 1578b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Wichtige Neuerung stellt auch die Begrenzungsmöglichkeit bzw. die Versagungsmöglichkeit bei Aufnahme einer gefestigten Lebensgemeinschaft dar. Neu eingefügt wurde § 1579 Nr. 2 BGB,

§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, 
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.  

§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, 
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.  

Notarielle Beurkundung für nacheheliche Unterhaltsvereinbarung

Neu ist auch, dass für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

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