Kontakt
Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59
Abänderungsmöglichkeiten
Welche Auswirkungen kann das neue Unterhaltsrecht auf Sie haben und was müssen Sie tun?
Es besteht ein Unterhaltstitel (Urteil / Vergleich)
Wenn der Unterhalt unter Berücksichtigung einer Mangellage errechnet und festgesetzt wurde, dann sollte eine Neuberechnung durchgeführt werden, da sich dann aufgrund des Vorrangs des Kindesunterhalts Änderungen ergeben können.
Gibt es einen Titel über nachehelichen Unterhalt, so ist zu überprüfen, ob gegebenenfalls eine Begrenzung / Befristung nach neuem Recht in Frage kommt.
Es besteht sodann die Möglichkeit, Abänderungsklage zu erheben. Im Wege einer außergerichlichen Vereinbarung ist es natürlich auch möglich, eventuell bestehende Titel abzuändern. Es muss nicht unbedingt ein neues gerichtliches Verfahren angestrengt werden.
Übergangsvorschriften beachten!
Die Voraussetzungen der Abänderungsklage richten sich auch in all diesen genannten Fällen nach § 323 ZPO. Die neue Rechtslage stellt einen Abänderungsgrund dar, wenn sie Auswirkungen hat.
Zu beachten ist jedoch die Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO.
Wichtig hier ist die Nummer 1: Eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel, seien es Urteile oder Vergleiche, ist nur möglich, wenn
- eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt
und darüber hinaus - die Änderung dem anderen Teil unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Sie haben bisher keinen Unterhaltsanspruch, da Sie Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes sind?
In diesem Fall sollte der Unterhaltsschuldner unverzüglich mit der Unterhaltszahlung in Verzug gesetzt werden, damit Sie ab 01.01.08 auch Unterhalt verlangen können.
Der Unterhaltsschuldner wird in Verzug gesetzt, indem Sie ihn entweder zur Zahlung auffordern oder - falls die Einkünfte nicht bekannt sind - zur Auskunft über die Einkünfte auffordern.
