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Anwaltskanzlei Schmidt
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Unterhaltsrechtsreform 01.01.2008
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Mit der Unterhaltsrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, verfolgte der Gesetzgeber folgende Ziele:
- Stärkung des Kindeswohls
- Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit
- Vereinfachung der Rechtsanwendung
Die Notwendigkeit einer Reform begründete der Gesetzgeber damit, dass das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden musste. Aus dem Regierungsentwurf:
Die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, die vermehrte Gründung von „Zweitfamilien“ mit Kindern nach Scheidung einer ersten Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind. Auch die geänderte Rollenverteilung innerhalb der Ehe, bei der immer häufiger beide Partner – auch mit Kindern – berufstätig bleiben oder nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, erfordern Anpassungen im Unterhaltsrecht.
Die Stärkung des Kindeswohls wird vor allem durch eine Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erreicht. Der Stärkung des Kindeswohls dient auch die Ausweitung des Anspruchs eines nichtverheirateten Elternteils auf Betreuungsunterhalt.
Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird gestärkt durch die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung, die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen, alle Unterhaltstatbestände erfassenden Möglichkeit, Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den Unterhaltszeitraum zu beschränken.
Das Unterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder, die Neuregelung der Kindergeldverrechnung, die Aufhebung der Regelbetrag-Verordnung, die Konzentration der Vorschriften zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine Norm, eine klare Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge sowie durch eine ausdrückliche Regelung, dass nachehelicher Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
