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Anwaltskanzlei Schmidt
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Gerichtliche Durchsetzung
Vermittlungsverfahren - Ordnungsmittel
Häufig kommt es auch vor, dass zwar eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, der andere Elternteil jedoch trotzdem den Umgang vereitelt.
Eine Vollstreckung des Umgangsrechts ist natürlich problematisch, da dies immer zu Lasten der Kinder geht. Mit Inkrafttreten des neuen Familienverfahrensgesetzes FamFG zum 01.09.2009 wurden die Sanktionsmöglichkeiten aber erheblich verschärft. Zur Begründung führt der Gesetzesentwurf aus (BT Drucks 16/6308, 218):
Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln will der Gesetzgeber die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen erhöhen. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter.
Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann.
Es kommen somit folgende Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung in Betracht:
Vermittlungsverfahren
Vereitelt oder erschwert der betreuende Elternteil das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellte Umgangsrecht, so kann der umgangsberechtigte Elternteil zum Zwecke der Vermittlung einen Antrag an das Familiengericht stellen. Das Familiengericht soll darauf hinwirken, dass der Konflikt zwischen den Eltern beigelegt wird.
Kommt es im Vermittlungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Eltern, so hat das Gericht folgende Möglichkeiten:
- Verhängung von Zwangsmittel, dazu gleich mehr
- Änderung der Umgangsregelung
- Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge.
Eine Vereitelung kann sogar im Extremfall zur Folge haben, dass dem sorgeberechtigten Elternteil, der das Umgangsrecht nachhaltig vereitelt, die elterliche Sorge ganz oder zum Teil entzogen wird.
Das Vermittlungsverfahren ist in § 52a FGG genauestens geregelt, weitere Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Ordnungsmittel
Die Vollstreckung von sorgerechtlichen- und umgangsrechtlichen Entscheidungen ist in den §§ 88 bis 94 FamFG geregelt.
Geändert hat sich, dass diese Vorschriften nicht mehr die Verhängung von Zwangsmitteln, sondern von Ordnungsmitteln vorsehen.
Insbesondere bei Vereitelung des Umgangsrechts waren die bisherigen Zwangsmittel wirkungslos. Wenn das Kind beispielsweise an einem bestimmten Feiertag herausgegeben werden sollte und der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil dies vereitelte, dann konnte kein Zwangsgeld mehr verhängt werden wegen zwangsläufigen Zeitablaufs, sprich der Feiertg war vorbei, der Umgang konnte an diesem Tag nicht mehr stattfinden.
Ein Ordnungsmittel ist nicht zu verhängen, wenn der Schuldner die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Grundsätzlich wird also davon ausgegangen, dass der Elternteil, der das Kind nicht herausgibt, dies auch zu verschulden hat. Mann muss also beispielsweise darlegen, dass das Kind an diesem Tag tatsächlich krank war und der Umgang daher nicht stattfinden konnte.
Als Ordnungsmittel in Betracht kommt das Ordnungsgeld. Wenn dieses nicht erfolgreich beigetrieben werden kann, kann auch Ordnungshaft angeordnet werden.
