Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59

beratung@kanzleischmidt.de

Umgangsrecht anderer berechtigter Personen

Großeltern - Geschwister - Lebenspartner eines Elternteils - Pflegeeltern

Neben den Eltern haben gemäß § 1685 BGB auch folgende Personen ein Umgangsrecht:

  • Großeltern
  • Geschwister  
  • Ehegatte oder früherer Ehegatte eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat 
  • Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Pflege gelebt hat.

Zwischenzeitlich auch ein Umgangsrecht hat der frühere Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Hierbei muss positiv festgestellt werden, dass das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes dient. Es wird also im Gegensatz zum Umgangsrecht der Eltern nicht vermutet, dass der Umgang des Kindes mit diesen Bezugspersonen zum Wohl des Kindes gehört.

Im übrigen gelten die oben gemachten Ausführungen zur Loyalitätspflicht und zur Einschränkung und zum Ausschluss des Umgangsrecht entsprechend.

Anwaltskanzlei Schmidt · Gutenbergplatz 1 · 93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50 · Fax 0941. 630 80 59
E-Mail beratung@kanzleischmidt.de · Internet www.kanzleischmidt.de