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Umgangsrecht

Umgangsrecht der Eltern - Umgangsrecht anderer Personen

Nach einer Trennung und Scheidung kommt es oftmals auch zu Streitigkeiten über die Regelung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil. Das Umgangsrecht bedeutet nicht nur ein Recht des anderen Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes auf Umgang. Es ist gesetzlich verankert, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Daher ist im Fall einer gerichtlichen Entscheidung auch alleine das Kindeswohl Maßstab dafür, ob der Umgang ausgeübt werden kann, was die Regel ist, und wie er ausgestaltet ist.

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997, in Kraft getreten am 01.07.1998, gibt es nunmehr auch keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und deren Eltern. Den Eltern nichtehelicher Kinder haben in gleicher Weise ein Recht auf Umgang mit dem Kind wie verheiratete Eltern.

Der Umfang des Umgangsrechts muss natürlich nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Es können hier keine festen Regeln aufgestellt werden, daher möchte ich nachfolgend nur einige Anhaltspunkte geben, die Ihnen eine Orientierungshilfe bieten sollen.

In Ausnahmefällen kann das Umgangsrecht auch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Außer den Eltern haben auch andere Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Daneben erhalten Sie noch Informationen über das gerichtliche Verfahren und wie Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen können, wenn der andere Elterteil das Umgangsrecht erschwert oder vereitelt.

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