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Hauptsacheverfahren - eA-Verfahren

Vollständig neu geregelt ist das Verhältnis Hauptsacheverfahren / Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA-Vefahren). Das eA-Verfahren ist vom Hauptsacheverfahren losgelöst.

Die einstweilige Anordnung ist ein Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes. Ein Beispiel:

Es soll Unterhalt in Höhe von EUR 500,00 eingeklagt werden. Bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist, sei es durch Urteil oder Vergleich, können Monate vergehen. In diesem Zeitraum muss der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten aber natürlich auch gesichert sein. Der Unterhaltsberechtigte kann also einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, um vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Nach bisherigem Recht war es zwingend erforderlich, neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren auch ein Hauptsacheverfahren einzuleiten.

Dies ist nach neuem Recht nicht mehr notwendig. Es ist ausreichend, lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass für die einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen in Betracht kommen. Die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden.

Ziel soll es dennoch sein, im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits zu einer umfassenden Vereinbarung zu gelangen. Wenn sich alle Beteiligten hierüber einig sind, dann ist ein Hauptsacheverfahren überflüssig.

Andernfalls wird das Hauptsacheverfahren sodann durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet

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