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Anwaltskanzlei Schmidt
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Selbstbehalt - Erwerbsobliegenheit
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt gibt es bezüglich der Leistungsfähigkeit keine ausdrückliche Regelung. Es gelten jedoch auch hier dieselben Grundsätze. Es ist also nur derjenige zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, der leistungsfähig ist. Keine Leistungsfähigkeit besteht, wenn der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten gefährdet ist. Maßstab hierfür ist der sog. Selbstbehalt, man unterscheidet zwischen notwendigem und eheangemessenem Selbstbehalt.
Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind alle Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, es wird nicht mehr diffenrenziert nach prägenden und nichtprägenden Einkünften.
Der Verpflichtete hat an die Leistungsfähigkeit jedoch gewisse Anforderungen zu erfüllen. Er kann sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er eine Berufstätigkeit nicht aufnimmt, obwohl ihm das möglich und zumutbar ist oder dass er eine bereits ausgeübte Berufstätigkeit aufgibt.
