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Anspruchsvoraussetzung

Einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Räumliches Getrenntleben

Typisches Merkmal für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der vollständige Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung zum Zwecke der Trennung. Also nicht, wenn ein Ehegatte nur beruflich bedingt in einer anderen Stadt lebt oder inhaftiert ist.

Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung

Immer mehr Ehepaare sind aus finanziellen Gründen gezwungen, auch nach einer Trennung zusammen in der Ehewohnung zu leben. Auch hierdurch kann die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben werden § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dann darf allerdings kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen, wobei es aber genügt, wenn nur einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will. Es ist somit eine strikte Trennung der persönlichen Lebensbereiche notwendig.

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