Kontakt
Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59
Trennungsunterhalt
Ehegattenunterhalt ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung
Die häufigsten Streitigkeiten im Falle einer Trennung oder Scheidung liegen im Bereich des Unterhaltsrechts. Für die meisten ist es nicht nur wichtig, sondern lebensnotwendig, Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind. Die korrekte Berechnung der genauen Unterhaltsforderung, insbesondere des unterhaltsrelevanten Einkommens ist eine sehr komplizierte Materie. Eine explizite gesetzliche Regelung (bezüglich der Höhe und der Berechnung!) gibt es nicht, die wichtigsten Grundlagen bilden die Düsseldorfer Tabelle und die anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, die die Düsseldorfer Tabelle ihren Tabellen zumindest zugrunde legen. Jede dieser Tabellen berücksichtigt jedoch die regionalen Besonderheiten und kann daher zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Daher sollen folgende Ausführungen nur Anregungen sein, die eine fachliche Beratung nicht ersetzen können. Insbesondere verzichte ich auf die Darstellung von Berechnungsbeispielen, da jeder Fall, wie so oft, individuell zu beurteilen ist.
Für diejenigen, die nur schnell wissen wollen, was sie im Falle einer Trennung tun und worauf sie achten müssen, habe ich im letzten Kapitel Checkliste einen kurzen Überblick über benötigte Papiere und Unterlagen zusammengestellt.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann gemäß § 1361 Abs. 1 BGB
ein Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den eheliche Lebensverhältnisse und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bemisst.
Die Höhe des Unterhalts wird daher in drei Stufen errechnet: Zunächst wird der Unterhaltsbedarf ermittelt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den ehelichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet. Im Anschluss wird geprüft, ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also ob er über eigenes Einkommen verfügt und wie dieses zu berücksichtigen ist oder ob überhaupt eine Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit besteht. Schließlich muss festgestellt werden, ob derjenige, der Unterhalt zahlen muss, auch leistungsfähig ist, ob er also zahlen kann. Erwähnt sei noch, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt unabhängig vom jeweiligen Güterstand besteht.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von dem Grund der Trennung oder von einem "Verschulden", nur in Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt werden oder ganz entfallen.
In den Zusatzfragen erhalten Sie noch Informationen über häufige Probleme beim Trennungsunterhalt, wie beispielsweise Unterhalt für die Vergangenheit oder was zu tun ist, wenn Sie über die Einkünfte des Partners nicht Bescheid wissen.
Schließlich noch einige Hinweise zum unterhaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere zum Anwaltszwang und zu den Kosten.
Zu beachten ist, dass der Trennungsunterhalt nicht identisch ist mit dem nachehelichen Unterhalt. Das bedeutet, dass der Trennungsunterhalt selbstständig - sprich in einem eigenen gerichtlichen Verfahren - geltend gemacht werden muss und vor allem auch rechtzeitig, da Unterhalt für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden muss. Wenn Sie sich getrennt haben und nicht genügend Einkünfte haben, so scheuen Sie sich nicht, den Trennungsunterhalt unverzüglich anzumahnen und einzufordern. Für den nachehelichen Unterhalt gilt natürlich umgekehrt, dass auch dieser selbständig, in der Regel im Scheidungsverfahren, eingeklagt werden muss. Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch. Wird daher nicht rechtzeitig nachehelicher Unterhalt eingeklagt, so besteht die Gefahr, dass ab Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgen.
