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Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

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Verfahren

Anhörung - Anwaltszwang - Kosten

Im Sorgerechtsverfahren sind die Eltern und die Kinder persönlich anzuhören. Diese Anhörungen dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Eltern sich über das Sorgerecht einig sind und die Zustimmung des anderen Elternteil vorliegt.

Die Kinder werden zu ihrem Schutz üblicherweise in Abwesenheit der Eltern und deren Anwälte sowie anderer Beteiligter allein durch das Gericht, also den einzelnen Richter vernommen. Das Ergebnis der Anhörung wird anschließend mitgeteilt.

Daneben ist eine Stellungnahme des Jugendamts erforderlich, in der Regel in schriftlicher Form, gegebenenfalls wird der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich angehört.

Lebt das Kind bereits seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie, so sind auch die Pflegepersonen anzuhören.

Etwas anderes gilt, wenn die Eltern nach der Scheidung die gemeinsame Sorge beibehalten wollen und im Scheidungsverfahren kein Antrag zur elterlichen Sorge gestellt wird: Im Scheidungsantrag ist nur mitzuteilen, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind. Das Gericht hört im Scheidungsverfahren nur die Eheleute an und soll auf die Beratungsmöglichkeiten der Träger der Jugendhilfe hinweisen.

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