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Gemeinsame elterliche Sorge

Befugnisse - Vertretungsrecht

Verheiratete Eltern

Miteinander verheiratete Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, auch für die Zeit nach der Trennung und Scheidung. Durch das Kindschaftsreformgesetz ist nunmehr im Scheidungsverfahren nicht mehr von Amts wegen über das Sorgerecht zu entscheiden, sondern nur noch auf Antrag. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen zu übertragen ist.

Stellen die Ehegatten im Scheidungsverfahren keine Anträge, so bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern entweder erklären, dass Anträge zur elterlichen Sorge (und zum Umgang) nicht gestellt werden, weil sie sich über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge einig sind, oder, bei abweichender Regelung, die entsprechenden Anträge
und die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu.

Nicht miteinander verheiratete Eltern

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a BGB die gemeinsame Sorge dann gemeinsam zu,

  • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder  
  • wenn sie einander heiraten.

Ansonsten steht die elterliche Sorge immer der Mutter alleine zu.

Wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, dann gibt es keine Unterschiede mehr zum gemeinsamen Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern.

Die Sorgeerklärung müssen die Eltern persönlich abgeben und sie muss öffentlich beurkundet sein. Beurkundende Stellen sind die Notare und die Jugendämter.

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