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Übertragung der alleinigen Sorge

Einvernehmlich - ohne Zustimmung - Teilübertragung

Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, so kann das alleinige Sorgerecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden. Das gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Erforderlich ist grundsätzlich ein Antrag an das Gericht. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht von Amts wegen tätig werden, also ohne Antrag eines Elternteils.

Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Mit dem Kindschaftsreformgesetz wurde die Entscheidung über die elterliche Sorge aus dem Scheidungszwangsverbund herausgenommen, auch hier gilt, dass nur noch auf Antrag entschieden wird.

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