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Sorgerecht / Elterliche Sorge

Gemeinsame / alleinige Sorge - Sorgerecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997, in Kraft getreten am 01.07.1998, ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern grundsätzlich aufgegeben worden. Für das Recht der elterlichen Sorge ist eine Unterscheidung jedoch nach wie vor nötig.

Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während und auch nach der Ehezeit gemeinsam aus. Näheres zum gemeinsamen Sorgerecht erfahren Sie im nachstehenden Kapitel.

Nach der Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge zu stellen.

Bei nicht verheirateten Eltern liegt hingegen das alleinige Sorgerecht bei der Mutter, es sei denn, die Eltern haben im Nachhinein geheiratet oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.

Im abschließenden Kapitel stehen Ihnen wie immer Informationen zum gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 ergeben sich insbesondere für umgangs- und sorgerechtliche Verfahren einige wesentliche Änderungen.

Eines der wichtigen Ziele der Reform ist es, konfliktvermeidende und konfliktlösende Elemente im familiengerichtlichen Verfahren zu stärken. Familienrechtliche Verfahren sind von starken emotionalen Konflikten geprägt. Eine bessere und effektivere Konfliktlösung ist Ziel dieser Reformgesetze, insbesondere im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Kinder.

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