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Anwaltskanzlei Schmidt
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Das Scheidungsverfahren

Anwaltszwang - Kosten

Im Scheidungsverfahren bzw. Scheidungsverbundverfahren herrscht generell Anwaltszwang in allen Instanzen für denjenigen, der Anträge in der Scheidungssache oder in einer Folgesache stellen will.

Als Antragsgegner müssen Sie daher nicht anwaltlich vertreten sein, Sie sind dann aber auf  die persönliche Anhörung beschränkt. Das bedeutet im einzelnen:

Sie können Erklärungen abgeben, ob Sie dem Scheidungsantrag zustimmen bzw. diesem nicht entgegentreten wollen. Ferner können Sie sich im Rahmen der Anhörung zu allen sonstigen Tatsachen äußern oder auch eigene Tatsachenerklärungen abgeben.

Sie können dagegen nicht: eigene Anträge stellen, auch nicht zu den Folgesachen, beispielsweise zur elterlichen Sorge oder zum Unterhalt, Prozessvergleiche, insbesondere Unterhaltsvereinbarungen schließen, gerichtlich protokollierte Ehescheidungsfolgevereinbarungen treffen, einen Rechtsmittelverzicht abgeben und ähnliches.

Handelt es sich daher wirklich nur um eine "einfache" Scheidung ohne Folgesachen oder sind Sie mit den Anträgen bezüglich einer Folgesache sowieso einverstanden (Beispiel: Übertragung der alleinigen Sorge), so können Sie sich Anwaltskosten sparen.

Diese Vorgehensweise bietet sich weiterhin auch bei einer formell streitigen Scheidung an, also einer eigentlichen einvernehmlichen Scheidung, die jedoch an formellen Voraussetzungen scheitert an. Dann reicht es oftmals, wenn nur einer den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt. Beachten Sie jedoch, dass der Anwalt des anderen immer nur Interessenvertreter einer Partei ist. Daher kann es bei Unsicherheit gegebenenfalls hier anzuraten sein, zumindest eine anwaltliche Beratung, die nicht mehr als EUR 180 zuzüglich MwSt., bei niedrigerem Einkommen in der Regel weniger kosten darf, in Anspruch zu nehmen.

Im übrigen sollten Sie anwaltlich vertreten sein, denn nur so können Ihre Interessen umfassend gewahrt bleiben.

Sollten Sie nicht über genügend Geld für das Scheidungsverfahren verfügen, so besteht natürlich auch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese kann ganz bewilligt werden oder aber mit Ratenzahlung, d.h. der Antragsteller zahlt die entstandenen Kosten in Raten an die Staatskasse zurück.

Ist ein Ehegatte wesentlich vermögender als der andere, so kann gegebenenfalls der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss der Prozesskostenhilfe vorgehen, d.h. der Vermögendere muss die gesamten Scheidungskosten tragen.

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