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Anwaltskanzlei Schmidt
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Unterhaltsbedarf
Unterhaltshöhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen und es gilt ebenso der Halbteilungsgrundsatz, also jeder Ehegatte nimmt grundsätzlich zu gleichen Teilen am gemeinsamen Lebensstandard teil. Der Hälfteanteil bildet daher den sogenannten vollen Unterhalt. Mehr zur Berechnung des Bedarfs/der Höhe gleich.
Unterschiede bestehen zum einen beim Umfang, aber nur bezüglich des sowieso selbständigen Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss. Diesen gibt es nicht beim nachehelichen Unterhalt. Im übrigen umfasst der Unterhaltsanspruch auch hier den Elementarunterhalt, den Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt und den ausbildungs- und trennungsbedingten Mehrbedarf.
Weiterhin ist im Gegensatz zum Trennungsunterhalt beim nachehelichen Unterhalt auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, um die ehelichen Lebensverhältnisse und die prägenden und nichtprägenden Einkünfte zu bestimmen.
Daher verweise ich im folgenden über die entsprechenden Links auf die Ausführungen beim Trennungsunterhalt. Unterschiede sind vorab nochmals dargestellt.
