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Anwaltskanzlei Schmidt
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Aufstockungsunterhalt
Dieser Unterhaltstatbestand kommt ebenfalls erst dann zum Tragen, wenn kein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen besteht.
Aufstockungsunterhalt kann verlangt werden, wenn die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichen, den vollen Unterhaltsbedarf zu decken.
Ebenso wie beim Erwerbslosenunterhalt muss eine lückenlosen Unterhaltskette gegeben sein. Die Voraussetzung muss vorliegen
- im Zeitpunkt der Scheidung oder
- bei Wegfall des Betreuungsunterhalts oder
- bei Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Alter oder
- bei Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen oder
- bei Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Der volle Unterhalt ist der Unterhalt, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren wäre. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie im folgenden Kapitel Unterhaltsbedarf - Unterhaltshöhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zweck der Vorschrift ist es, dem geschiedenen Ehegatten einen angemessenen, der Ehe entsprechenden Lebensstandard zu ermöglichen. Er kommt daher häufig in den Fällen in Betracht, in denen die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten erheblich die Einkünfte des anderen übersteigen.
Aufgrund des zwischenzeitlich noch stärker ausgeprägten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit sollte an eine Befristung / Begrenzung immer gedacht werden.
Nur geringfügige Einkommensunterschiede sollen hingegen nicht ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kommt in der Regel nicht in Betracht bei einer Ausgleichssumme, also einen Aufstockungsunterhalt von weniger als EUR 50. Der Betrag kann bei besonders hohem Einkommen auch höher angesetzt werden.
