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Anwaltskanzlei Schmidt
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Selbstbehalt - Erwerbsobliegenheit
Auch der nacheheliche Unterhalt richtet sich wie der Trennungsunterhalt nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, § 1581 BGB. Es ist grundsätzlich von einer Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auszugehen. Nur wenn der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Verpflichteten gefährdet ist, braucht er keinen oder entsprechend weniger Unterhalt leisten. Der Unterhaltsverpflichtete trägt hierfür die Beweislast.
Der eigene angemessene Unterhalt ist dann gefährdet, wenn dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung von seinem gesamten bereinigten Nettoeinkommen (also prägende und nichtprägende Einkünfte) weniger als der sog. Selbstbehalt verbleibt.
Natürlich trifft auch den Unterhaltsverpflichteten eine Erwerbsobliegenheit, d.h. er kann sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht einfach dadurch entziehen, dass er eine Berufstätigkeit nicht aufnimmt, obwohl ihm das zumutbar und möglich ist, oder eine bereits ausgeübte Berufstätigkeit einfach aufgibt.
