Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59

beratung@kanzleischmidt.de

Grundsätze

Eigenverantwortlichkeit - einheitlicher Anspruch - Anspruchskette

Beim nachehelichen Unterhalt gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung verpflichtet, für sich selbst zu sorgen.

Nachehelicher Unterhalt soll daher nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein. Nur wenn sich der geschiedene Ehepartner nicht selbst versorgen kann, er also bedürftig ist und ein Unterhaltstatbestand und natürlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegeben ist, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.


Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit wurde durch die zum 01.01.08 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform nochmals verstärkt. Zum einen ist der Gesetzestext neu gefasst worden. § 1569 BGB lautet nunmehr wie folgt:


§ 1569 neue Fassung- Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu ausserstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Erwerbstätigkeit ist somit explizit als Obliegenheit benannt.

Ferner gibt es nunmehr eine allgemeine Beschränkungsmöglichkeit in Form einer Billigkeitsregelung, die für alle Unterhaltstatbestände gilt.


Der neu eingeführte § 1578b BGB lautet wie folgt:


§ 1578b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist ein einheitlicher Anspruch. Es gibt also nicht sieben verschiedene Ansprüche, weil es sieben Unterhaltstatbestände gibt. Der Anspruch kann auf einen Tatbestand gestützt werden oder aber auch auf mehrere. Die Tatbestände können sich auch im Laufe der Zeit ändern.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in der Regel ab Rechtskraft der Scheidung eine lückenlose Unterhaltskette bestehen muss. Es muss also immer ohne zeitliche Lücke ein Unterhaltstatbestand gegeben sein. Hiervon gibt es nur seltene Ausnahmen, die ich beim jeweiligen Unterhaltstatbestand kurz aufzeigen werde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Die Ehefrau betreut nach der Scheidung die gemeinsamen minderjährigen Kinder, sie erhält daher Betreuungsunterhalt. Nach Ende der Kinderbetreuung besteht dann die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Benötigt der geschiedene Partner jedoch eine Aus- oder Fortbildung, weil er wegen Betreuung der Kinder schon lange oder noch gar nicht beruflich tätig war, so kann sich der Betreuungsunterhalt in einen Ausbildungsunterhalt umwandeln. Es bedarf hierzu keiner erneuten gerichtlichen Klage oder einer Aufforderung an den Schuldner. Der Unterhaltsanspruch läuft weiter.

War der geschiedene Ehegatte hingegen nach der Scheidung berufstätig und bestand daher kein Unterhaltsanspruch und verliert er dann krankheitsbedingt Jahre nach der Scheidung die Arbeitsstelle, so besteht wegen dieser Lücke kein Unterhaltsanspruch.

 

Anwaltskanzlei Schmidt · Gutenbergplatz 1 · 93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50 · Fax 0941. 630 80 59
E-Mail beratung@kanzleischmidt.de · Internet www.kanzleischmidt.de