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Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Einkommen - Haushaltsführung - Wohnvorteil

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, solange und soweit sich der geschiedene Ehegatte nicht aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen versorgen kann, soweit er also bedürftig ist. Maßstab ist hier ebenso der Unterhaltsbedarf, dieser und die Bedürftigkeit sind immer zwei voneinander abhängige Größen.

Es wird also zunächst immer erst die volle Unterhaltshöhe/der volle Unterhaltsbedarf ermittelt, die/der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Sodann wird geprüft, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ausreichen, diesen vollen Bedarf zu decken. Dabei besteht für den Unterhaltsberechtigten natürlich gegebenenfalls eine Verpflichtung, einer angemessenen Tätigkeit nachzugehen, die sog. Erwerbsobliegenheit. Dazu gleich mehr.

Ein kurzes vereinfachtes Beispiel zum Verständnis: Die geschiedene Ehefrau hätte nach der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einen Anspruch in Höhe von EUR 1500. Sie hat jedoch eigene Einkünfte in Höhe von EUR 1000 (bereinigtes Nettoeinkommen), also besteht nur noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 500.

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