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Nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung

Für den nachehelichen Unterhalt gilt ebenso wie für den Trennungsunterhalt, dass die genaue Berechnung der Unterhaltsforderung eine sehr schwierige Materie ist. Eine explizite gesetzliche Regelung (bezüglich der Höhe und der Berechnung!) gibt es nicht, die wichtigsten Grundlagen bilden die Düsseldorfer Tabelle und die anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, die die Düsseldorfer Tabellen ihren Tabellen zumindest zugrunde legen. Jede dieser Tabellen berücksichtigt jedoch die regionalen Besonderheiten und können daher zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Daher sollen auch in diesem Kapitel folgende Ausführungen nur Anregungen sein, die eine fachliche Beratung nicht ersetzen können. Insbesondere verzichte ich auf die Darstellung von Berechnungsbeispielen, da jeder Fall, wie so oft, individuell zu beurteilen ist.

Das neue Unterhaltsrecht ist vollständig eingearbeitet. Sie finden Hinweise auf das neue und alte Recht. Die Ausführungen zur Rechtslage bis 31.12.2007 sind kursiv gedruckt.

Wichtig zu beachten ist, dass der nacheheliche Unterhalt nicht identisch ist mit dem Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Wurde daher der nacheheliche Unterhalt nicht im Scheidungsverbund eingeklagt, so besteht zum einen die Gefahr, dass (berechtigterweise!) kein Unterhalt mehr geleistet wird, zum anderen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Umständen erlischt. Hierzu gleich mehr im anschließenden Kapitel Grundsätze.

Anders als beim Kindesunterhalt und beim Trennungsunterhalt besteht nicht nur ein Unterhaltstatbestand, nämlich Verwandtschaft in gerader Linie beim Kindesunterhalt und die Trennung beim Trennungsunterhalt, sondern 7 Unterhaltstatbestände, geregelt in den §§ 1570 - 1576 BGB.

Wie beim Trennungsunterhalt hängt die Höhe des Unterhaltsanspruch auch hier vom Unterhaltsbedarf, der sich ebenso nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, und von der Bedürftigkeit ab. Es bestehen hierbei im Grunde nur geringe Unterschiede.

Ebenso hängt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt davon ab, ob der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.

In den Zusatzfragen stellen sich auch hier wieder Fragen des Unterhaltsverzichts, des Unterhalts für die Vergangenheit und ähnliches.

Schließlich möchte ich Sie noch über die Kosten eines Verfahrens über den nachehelichen Unterhalt informieren und über sonstige verfahrensrechtliche Fragen.

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