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Anwaltskanzlei Schmidt
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Düsseldorfer Tabelle

Stand 01.07.2007

    Altersstufe in Jahren    
Einkommens- gruppe Einkommen 0-5 6-11 12-17 ab 18 % Bedarfskontroll- betrag
1 bis 1300 202 245 288 389 100 770 / 900
2 1300 - 1500 217 263 309 389 107 950
3 1500 - 1700 231 280 329 389 114 1000
4 1700 - 1900 245 297 349 401 121 1050
5 1900 - 2100 259 314 369 424 128 1100
6 2100 - 2300 273 331 389 447 135 1150
7 2300 - 2500 287 348 409 471 142 1200
8 2500 - 2800 303 368 432 497 150 1250
9 2800 - 3200 324 392 461 530 160 1350
10 3200 - 3600 344 417 490 563 170 1450
11 3600 - 4000 364 441 519 596 180 1550
12 4000 - 4400 384 466 548 629 190 1650
13 4400 - 4800 404 490 576 662 200 1750
14 über 4800 nach den Umständen des Einzelfalles

Anmerkungen

Einkommen bedeutet: anrechenbares (unterhaltsrelevantes) Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich EUR 640 ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden beträgt nunmehr

  • EUR 900 beim Erwerbstätigkeit und
  • EUR 770 beim Nichterwerbstätigen.

Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

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