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Anwaltskanzlei Schmidt
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Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.01.2008
| Altersstufe in Jahren | |||||||
| Einkommens- gruppe | Einkommen | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | Bedarfskontroll- betrag |
| 1 | bis 1500 | 279 | 322 | 365 | 408 | 100 | 770 / 900 |
| 2 | 1501- 1900 | 293 | 339 | 384 | 429 | 105 | 1000 |
| 3 | 1901- 2300 | 307 | 355 | 402 | 449 | 110 | 1100 |
| 4 | 2301 - 2700 | 321 | 371 | 420 | 470 | 115 | 1200 |
| 5 | 2701 - 3100 | 335 | 387 | 438 | 490 | 120 | 1300 |
| 6 | 3101 - 3500 | 358 | 413 | 468 | 523 | 128 | 1400 |
| 7 | 3501 - 3900 | 380 | 438 | 497 | 555 | 136 | 1500 |
| 8 | 3901 - 4300 | 402 | 464 | 526 | 588 | 144 | 1600 |
| 9 | 4301 - 4700 | 425 | 490 | 555 | 621 | 152 | 1700 |
| 10 | 4701 - 5100 | 447 | 516 | 584 | 653 | 160 | 1800 |
| ab 5101 | nach den Umständen des Einzelfalles | ||||||
Anmerkungen
Von den Tabellenbeträgen ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, um den sogenannten Zahlbetrag zu erhalten. Das Kindergeld beträgt derzeit EUR 164,00, es sind also EUR 82,00 abzuziehen.
Ein Bespiel: der zu zahlende Mindestunterhalt (100%) für ein 3-jähriges Kind beträgt demnach EUR 197,00 (EUR 279,00 Tabellenbetrag abzüglich EUR 82,00 hälftiges Kindergeld).
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
Einkommen bedeutet: anrechenbares (unterhaltsrelevantes) Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich EUR 640 ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden beträgt nunmehr
- EUR 900 beim Erwerbstätigkeit und
- EUR 770 beim Nichterwerbstätigen.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
