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Anwaltskanzlei Schmidt
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Zugewinnausgleich
Endvermögen - Anfangsvermögen - Berechnung - vorzeitiger Zugewinnausgleich
Haben die Ehegatten bei Eheschließung keine Vereinbarungen über den Güterstand getroffen, so leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung endet der Güterstand und es entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Beachten Sie bitte, dass beim gesetzlichen Güterstand die Ehegatten bis zur Scheidung in Gütertrennung leben, jeder also sein eigenes Vermögen hat und verwaltet. Erst im Falle der Scheidung findet, im Gegensatz zur Gütertrennung, ein vermögensrechtlicher Ausgleich statt.
Zunächst ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten am jeweiligen Stichtag (dazu gleich mehr).
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt. (= Ausgleichsforderung)
Ein kurzes Beispiel zum Verständnis:
Ehemann: Zugewinn beträgt EUR 10 000
Ehefrau: Zugewinn beträgt EUR 5000
Der Ehemann hat also in Höhe von EUR 5000 einen höheren Zugewinn.
Die Ausgleichsforderung beträgt demnach EUR 2500.
Zum 01.09.2009 treten mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts wesentliche Änderungen in Kraft, die in den nachfolgenden Ausführungen bereits eingearbeitet sind. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie bei den Reformen zum 01.09.2009 - Reform des Güterrechts.
