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Anwaltskanzlei Schmidt
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Verfahren

Anwaltszwang - Scheidungsverbund

In güterrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie immer anwaltlich vertreten sein. Die Ansprüche können im Scheidungsverbund oder in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Der Scheidungsverbund ist insgesamt kostengünstiger, allerdings sind güterrechtliche Streitigkeiten langwieriger, da meist Gutachten erforderlich sind und Beweisaufnahmen in größerem Umfang stattfinden. Die Scheidung an sich verzögert sich dadurch, da im Scheidungsverbund eine einheitliche Endentscheidung zu ergehen hat.

Der Streitwert bestimmt sich nach der Höhe der geltend gemachten Ausgleichsforderung. Es entstehen üblicherweise 2,5 Anwaltsgebühren (nach RVG ab 01.07.04) und 3 Gerichtsgebühren. Gegebenenfalls kommt im Falle eines Vergleichs noch eine 1,0 Einigungsgebühr hinzu.

Im Verbundverfahren werden alle Streitwerte zusammengerechnet und daraus errechnen sich dann die Gebühren. Ferner fallen im Verbundverfahren immer nur zwei Gerichtsgebühren an.

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung zu tragen, so kann entweder ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bestehen, der neben der Klage geltend gemacht, oder ein Anspruch auf  Verfahrenskostenhilfe.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt wird, wenn die einzuklagende Ausgleichsforderung so hoch ist, dass der Antragsteller nicht mehr bedürftig ist. Er kann dann auf die Ausgleichsforderung verwiesen werden, auch wenn diese erst einzuklagen ist.
Wird die Klage in einem isolierten Verfahren betrieben, so endet der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mit Rechtskraft der Scheidung.

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