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Anwaltskanzlei Schmidt
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Güterrechtliche Ansprüche
Zugewinnausgleich - Gütertrennung - Gütergemeinschaft
Im Falle einer Scheidung sind nicht nur Fragen des Unterhalts zu klären und Regelungen bezüglich gemeinsamer Kinder zu treffen, sondern es ist auch zu klären, ob und wie das Vermögen der Ehegatten zu verteilen und auszugleichen ist.
Maßgeblich ist, in welchem ehelichen Güterstand die Parteien lebten.
Lebten die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so besteht ein güterrechtlicher Anspruch auf Zugewinnausgleich. Haben die Ehegatten ehevertraglich eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, so sind die getroffenen Vereinbarungen bei Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.
In einigen Fällen besteht daneben auch die Möglichkeit, auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu klagen.
Zum 01.09.2009 treten mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts wesentliche Änderungen in Kraft, die in den nachfolgenden Kapiteln bereits eingearbeitet sind. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie bei den Reformen zum 01.09.2009 - Reform des Güterrechts.
War im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so findet in der Regel kein Vermögensausgleich statt.
Komplexe Ausgleichsregeln gibt es für den Fall, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft lebten.
Davon abzugrenzen sind zwei andere Arten des vermögensrechtlichen Ausgleichs anlässlich einer Scheidung. Diese Vermögenswerte werden nach Sonderregeln ausgeglichen bzw. verteilt, unabhängig vom jeweiligen Güterstand und sind daher insbesondere beim Zugewinn nicht zu berücksichtigen:
- Ehewohnung/Hausrat: Wer die Ehewohnung weiterbewohnen darf und wie der gemeinsame Haushalt zu verteilen ist, bestimmt sich nach eigenen gesetzlichen Bestimmungen. Haushaltsgegenstände fallen in der Regel nicht in den Zugewinn.
- Versorgungsausgleich: Beim Versorgungsausgleich werden in der Ehezeit erworbene erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Auch dieser kann in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Der Versorgungsausgleich wird ebenfalls mit dem am 01.09.2009 in Kraft tretenden Versorgungsausgleichsgesetz grundlegend reformiert. Einen Überblick über diese Neuregelungen finden Sie im Bereich Reformen zum 01.09.2009 - Reform des Versorgungsausgleichs.
Abschließend stehen Ihnen wieder Informationen zum gerichtlichen Verfahren, insbesondere zu den Kosten, zur Verfügung.
Ich beschränke mich bei meinen Ausführungen auf Grundsätzliches, denn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über güterrechtliche Ansprüche müssen Sie anwaltlich vertreten sein. Es herrscht Anwaltszwang sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten.
