Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59

beratung@kanzleischmidt.de

Gesetzlicher Güterstand

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Unter dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist entgegen dem Begriff und der landläufigen Meinung keine Vermögensgemeinschaft zu verstehen, die Vermögen der Ehepartner werden nicht gemeinschaftlich verwaltet.

Als Grundsatz gilt: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, die Vermögensmassen bleiben getrennt und jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig. Dies bedeutet folglich auch, dass ein Ehepartner nicht für alleinige Schulden des anderen aufkommen muss.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner durch Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben (Kauf einer Eigentumswohnung) oder gemeinsam beispielsweise einen Kredit aufgenommen haben.

Etwas anderes gilt auch für Ansprüche aus der sogenannten Schlüsselgewalt, geregelt in § 1357 Abs. 1 BGB. Dies sind Rechtsgeschäfte zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes, hier werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich hierbei um Haushaltsgeschäfte, die der Bedarfsdeckung der Familie dienen und angemessen sind.

Im Grunde besteht also während der gesamten Ehezeit eine Gütertrennung. Im Gegensatz zu einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung findet jedoch nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich statt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beide Ehepartner an während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen beteiligt werden sollen. Daher wird diese Art des Güterstandes vom BGH auch als eine "Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich" definiert.

Anwaltskanzlei Schmidt · Gutenbergplatz 1 · 93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50 · Fax 0941. 630 80 59
E-Mail beratung@kanzleischmidt.de · Internet www.kanzleischmidt.de