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Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Individuelle einzelfallorientierte Gestaltungsmöglichkeiten

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein fest ausgestalteter Güterstand, vielmehr kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag auf unterschiedliche Weise modifiziert und ausgestaltet werden.

Zu beachten ist, dass nicht der Güterstand als solcher, also die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden darf, da sonst ohne weitere Regelung automatisch Gütertrennung eintritt!


Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es nun?

Es kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dadurch wird erreicht, dass die Verfügungsbeschränkungen (Verfügung über das Vermögen als Ganzes und über Haushaltsgegenstände) erhalten bleiben.
In der Regel wird der Zugewinnausgleich jedoch nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen und nicht für den Fall des Todes eines Ehegatten. Dies hat auch erbschaftssteuerliche Auswirkungen, da der Zugewinn nicht der Erbschaftssteuer unterliegt, auch nicht bei einer solchen vertraglichen Regelung. Explizit ist bei einer solchen Regelung jedoch zu vereinbaren, dass es ansonsten bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt, da ansonsten per Gesetz, § 1414 Satz 2 BGB, Gütertrennung eintritt.

Weiterhin sind Vereinbarungen über die Feststellung und Bewertung des Anfangs- und Endvermögens möglich sowie die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn ein Ehegatte selbständig ist und das Betriebsvermögen nicht in den Zugewinn fallen soll. Hierzu jedoch gleich mehr im Kapitel Vor- und Nachteile des jeweiligen Güterstandes.

Wie bei jedem anderen Güterstand können die Regelungen auch unter Bedingungen oder unter Vorbehalt des Rücktritts vom Vertrag geschlossen werden, beispielsweise für den Fall, dass später Kinder aus der Ehe hervorgehen.

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