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Anwaltskanzlei Schmidt
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Gütertrennung
Getrennte Vermögensmassen - keine Ausgleichsansprüche
Wann tritt Gütertrennung ein?
Gütertrennung tritt nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung ein, sondern automatisch auch ohne Vereinbarung in folgenden Fällen:
- Die Ehepartner schließen in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus.
- Der gesetzliche Güterstand wird im Ehevertrag aufgehoben und es wird keine Gütergemeinschaft vereinbart.
- Im Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
- In einem Ehevertrag wurde bereits Gütergemeinschaft vereinbart, welche durch erneuten Ehevertrag wieder aufgehoben wird. BEACHTEN SIE: Hierdurch lebt nicht der gesetzliche Güterstand wieder auf!
- Durch rechtskräftiges Urteil wird auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt.
- Eine vertragliche vereinbarte Gütergemeinschaft wird durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben.
In all diesen Fällen tritt Gütertrennung von selbst ein.
Was bedeutet Gütertrennung?
Gütertrennung bedeutet tatsächliche Trennung der Vermögensmassen: Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet für seine Schulden ausschließlich selbst. Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit der Zugewinngemeinschaft. Es bestehen jedoch im Gegensatz zu dieser keine Verfügungsbeschränkungen, man kann also mit seinem Vermögen tun und lassen, was man will.
Seine Grenzen findet dies natürlich in den allgemeinen Wirkungen und Verpflichtungen der Ehe, die für jeden Güterstand gelten, wie beispielsweise Verpflichtung zum Familienunterhalt und einige Verpflichtungen für den Fall des Getrenntlebens.
Weiterhin findet nach rechtskräftiger Scheidung kein Vermögensausgleich statt. Es gibt also keine Art von Zugewinnausgleich.
Mit der Gütertrennung ist jedoch nicht gleichzeitig der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dies muss ausdrücklich geschehen. Der Versorgungsausgleich ist eine Art Zugewinnausgleich im Bereich der Altersversorgung. Die (oder der) Ehegatten erwerben während der Ehezeit Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Je nachdem, ob diese auf Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung beruhen, sind sie unterschiedlich hoch und werden daher im Falle der Scheidung ausgeglichen (ähnlich dem Zugewinnausgleich).
