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Anwaltskanzlei Schmidt
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Gütergemeinschaft
Entstehung - Beendigung - Auseinandersetzung
Die Gütergemeinschaft ist ein relativ kompliziertes Gebilde und kommt in der Praxis inzwischen auch eher selten vor. Daher möchte ich mich hier auf eine sehr kurze Darstellung beschränken.
Was ist unter einer Gütergemeinschaft zu verstehen?
Bei diesem Güterstand werden die Vermögensmassen der Eheleute wirklich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Auch das, was jeder Ehegatte während der Ehezeit (genauer während Bestehen der Gütergemeinschaft) erwirbt, wird gemeinschaftliches Vermögen. Dieses Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.
Das wäre nun ganz einfach, wenn nicht neben diesem Gesamtgut noch vier weitere Vermögensmassen bestehen würden: nämlich das Sondergut der Frau, das Sondergut des Mannes sowie das Vorbehaltsgut der Frau und das des Mannes.
Vereinfacht gesagt gilt für das Gesamtgut, dass die Ehegatten dieses nur gemeinschaftlich verwalten und nutzen dürfen. Die übrigen Vermögensmassen werden selbständig verwaltet.
Wann endet die Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Aufhebungsurteil, durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Eine Besonderheit besteht hier, wenn ein Ehepartner verstirbt. Hier kann in dem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden kann. Man nennt dies dann eine sogenannte "fortgesetzte Gütergemeinschaft".
Die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Sollten Sie eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, so sollte für eine Auseinandersetzung eine fachkundige Stelle aufgesucht werden, da die Auseinandersetzung der fünf bestehenden Vermögensmassen nicht unkompliziert ist. Auf eine Darstellung möchte ich daher verzichten.
