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Anwaltskanzlei Schmidt
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Der Ehevertrag
Form - Vertragsparteien -Kosten
Form des Ehevertrages
Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit immer der notariellen Form. Wird die Form nicht beachtet, so ist der Ehevertrag nichtig, er entfaltet keine Wirkung. Die Eheleute können also nicht einfach schriftlich Regelungen zum Güterstand und zum Versorgungsausgleich treffen.
Neue Rechtslage ab dem 01.01.2008:
Neu ist , dass für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Alte Rechtslage bis 31.12.2007: Vorsorgende Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt waren bis 31.12.2007, also nach alter Rechtslage, formfrei möglich.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet werden. Allerdings ist Stellvertretung grundsätzlich möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbunden wird, da § 1274 BGB vorschreibt, dass der Erblasser (also beide Vertragsteile) den Ehevertrag nur persönlich schließen kann.
Wer kann einen Ehevertrag schließen?
Ein Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag kann nach der Eheschließung von den Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden, als auch schon vor Eingehung der Ehe von den Verlobten. Kommt die Ehe dann nicht zustande, so entfällt der Vertrag.
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht nicht die Möglichkeit einen "Ehevertrag" zu schließen. Die Vorschriften über das Eherecht oder die Verlöbnisvorschriften finden keine Anwendung, auch nicht analog. Jedoch besteht für diese Form des Zusammenlebens ein großer Regelungsbedarf, insbesondere wenn Kinder aus dieser Beziehung hervorgehen oder ein Partner ebenfalls den Haushalt führt. Bisher gibt es hier keinerlei Unterhaltsansprüche oder sonstige vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche. Welche Regelungen und Vereinbarungen durch Vertrag möglich sind erfahren Sie in dem Kapitel: die nichteheliche Lebensgemeinschaft, das derzeit noch in Vorbereitung ist.
Kosten des Ehevertrages
Für einen Ehevertrag fallen wegen der notariellen Beurkundungspflicht in jedem Fall Notarkosten an. Diese richten sich nach dem Geschäftswert, sich nach dem sogenannten Nettoreinvermögen beider Ehegatten bestimmt.
Beauftragen Sie darüber hinaus einen Rechtsanwalt, so fallen auch hier nochmals Gebühren an. Wie hoch diese ausfallen, ist sehr unterschiedlich und hängt in erster Linie von dem Umfang der Angelegenheit ab. Sie werden nun natürlich fragen, warum Sie doppelt zahlen sollen. Im Unterschied zum Notar, dem es nicht gestattet ist, zu Gunsten oder zu Lasten einer Vertragspartei tätig zu sein, ist der Anwalt Interessenvertreter. Es findet also eine ganz andere Art der Beratung statt. Ein Anwalt wird den Vertrag danach überprüfen (oder gestalten), inwieweit die Regelungen für Sie Vor- oder Nachteile bringen und ob es wirklich anzuraten ist, den Vertrag in der Form abzuschließen.
Ein Ehevertrag hat, wie dargestellt weitreichende Konsequenzen, die nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen sind. Wünschen Sie daher eine vorbehaltlose Überprüfung des beabsichtigten Vertrages, so ist anwaltlicher Rat in jedem Fall anzuraten.
