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Eheliches Güterrecht

Zugewinngemeinschaft - Gütertrennung - Ehevertrag

Eheliches Güterrecht beschäftigt sich mit der Frage, was mit dem jeweiligen Vermögen der Ehegatten nach der Eheschließung geschieht.

  • Gehört es nun beiden Ehepartnern gemeinsam oder verwaltet es jeder Ehegatte weiterhin selbständig?
  • Was wird aus schon vorhandenen und noch entstehenden Schulden?

Die Beantwortung dieser Fragen hängt von der Wahl des Güterstandes ab.

Das Gesetz sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor, nämlich den gesetzlichen und den vertraglichen  Güterstand:

Die Ehepartner wollen keine spezielle oder anderweitige Regelung oder machen sich hierüber keine weiteren Gedanken: dann leben sie automatisch nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, geregelt in den §§ 1363 - 1390 BGB.

Andernfalls kann der Güterstand nur durch einen Ehevertrag geregelt werden: die Ehepartner können in dem Ehevertrag Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Gesetzliche Grundlagen für die vertragliche Regelungen des ehelichen Güterstandes finden sich in §§ 1408 - 1563 BGB. Daneben können im Ehevertrag auch vertragliche Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden.

Der Güterstand kann auch während der Ehezeit jederzeit geändert werden und ehevertragliche Regelungen können rückwirkend aufgehoben werden. Allerdings bedürfen der Ehevertrag und nachträgliche Änderungen zu deren Wirksamkeit der notariellen Form, es entstehen also nicht unerhebliche Kosten. Daher sollen nachfolgende Ausführungen Ihnen bei der Wahl Ihres Güterstandes helfen und Ihnen so unnötige Kosten ersparen.

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