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Anwaltskanzlei Schmidt
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Wechselbezügliche Verfügungen
Bindungswirkung
Die Eheleute können in einem Testament einseitige Verfügungen treffen ohne Bindungswirkung. Sie können aber auch sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen, die beide Ehegatten binden sollen.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
- Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein (klassisches Berliner Testament)
- Daneben wendet die Ehefrau ihrer Schwester noch eine Perlenkette als Vermächtnis zu.
Die ersten Verfügungen sollen sicherlich wechselbezüglich sein: die eine Verfügung wäre nicht getroffen worden, wenn der andere nicht die gleiche Verfügung getroffen hätte.
Die Anordnung des Vermächtnisses hängt von nichts weiterem ab, soll also nur einseitig getroffen sein.
Wechselbezügliche Verfügungen können nur sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.
Wozu die Unterscheidung?
Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage, inwieweit und wie solche wechselseitigen Verfügungen widerrufen werden können, wie Sie in nachfolgendem Kapitel lesen können.
