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Ist ein Widerruf möglich?

Hier ist nun zu unterscheiden zwischen einseitigen Verfügungen und wechselbezüglichen Verfügungen.

Für einseitige Verfügungen gelten die Ausführungen zum Widerruf bei Einzeltestamenten.

Für wechselbezügliche Verfügungen gilt:

  • Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ist ein Widerruf jederzeit möglich
  • Dieses Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen.

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen und die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Form.

Ein Widerruf durch ein neues Testament ist nicht möglich.

Ab dem Tod des anderen tritt Bindungswirkung ein, ein Widerruf ist nicht mehr möglich.

Es gibt dann nur noch folgende Möglichkeit, sich von der Bindung der Verfügung zu lösen:

  • Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, dadurch hebt er seine Verfügung auf, vgl. § 2271 Abs. 2 BGB.
  • Der Ehegatte erklärt die Anfechtung, dann muss jedoch ein sogenannter Anfechtungsgrund vorliegen.

Natürlich können die Ehegatten zu Lebzeiten den Widerruf auch in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament erklären, wenn sie sich einig sind.

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