Kontakt
Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg
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Erbvertrag
Formerfordernisse - Bindungswirkung - Rücktritt
Wer kann einen Erbvertrag schließen?
Einen Erbvertrag kann grundsätzlich jeder schließen, die Form ist also nicht auf Ehegatten beschränkt.
Für den Erblasser gilt, dass dieser den Erbvertrag nur persönlich schließen kann. Grund hierfür ist, dass der Erblasser letztendlich Verfügungen von Todes wegen trifft, also Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen, sich durch den Erbvertrag nur an diese Verfügungen bindet.
Anders als beim Testament muss der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein, also mindestens 18 Jahre alt.
Eine Sonderregelung gibt es für Ehegatten:
Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Fall der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, also in der Regel der Eltern.
