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Anwaltskanzlei Schmidt
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Testierfähigkeit
Wer kann ein Testament errichten?
Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament ist zunächst die sogenannte Testierfähigkeit .
Maßgeblich für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist zunächst das Alter.
- Kinder im Alter von 0 - 16 Jahren sind nicht testierfähig
- Kinder im Alter von 16 - 18 Jahren sind eingeschränkt testierfähig
- Ab dem Alter von 18 Jahren ist man uneingeschränkt testierfähig
Eingeschränkte Testierfähigkeit bedeutet, dass der Minderjährige aus Schutzgründen kein eigenhändiges Testament errichten darf. Er kann also nur ein notarielles Testament errichten.
Testierunfähigkeit kann auch aus anderen Gründen bestehen, beipielsweise bei schwerer psychischer Erkrankung oder Bewusstseinstörung.
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.1999 galt, dass Personen, die zwar testierfähig waren, aber weder sprechen noch schreiben konnten, kein wirksames Testament errichten konnten.
Dies wurde in dem obigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für verfassungwidrig erklärt. Gemäß § 2232 können Personen mit solchen Behinderungen nun ein Testament dergestalt errichten, dass sie ihren Willen dem Notar gegenüber mündlich oder auf andere Art erklären.
