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Anwaltskanzlei Schmidt
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Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als der Pflichtteil, dann kann er den sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen.
Hat also beispielsweise ein Kind einen Pflichtteil von 1/4, erhält es aber nur 1/8, dann kann es ein weiteres Achtel als Zusatzpflichtteil geltend machen.
Eine Besonderheit besteht beim Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Ausnahmsweise ist bei Beurteilung, ob ein Zusatzpflichtteil besteht oder nicht, nicht vom kleinen, sondern vom sogenannten großen Pflichtteil auszugehen.
Also: Der Erbteil des Ehegatten wird über den sogenannten pauschalierten Zugewinnausgleich um 1/4 erhöht, siehe Ehegattenerbquote bei Zugewinngemeinschaft.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt demnach neben Verwandten der ersten Ordnung, sprich der Kinder 1/2, neben Verwandten der zweiten Ordnung, sprich den Eltern, 3/4.
Der zugrundzulegende hälftige gesetzliche Erbteil bei Überprüfung eines Zusatzpflichtteils ist demnach 1/4 bzw. 3/8.
