Kontakt
Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren
- ab Kenntnis des Erbfalles und
- ab Kenntnis der ihn beeinträchtigenden Verfügung
Die beeinträchtigende Verfügung ist entweder, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist oder aber eine Schenkung bereits zu Lebzeiten (Stichwort Pflichtteilsergänungsansprüche).
Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten richtet. Dann beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
