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Fax 0941. 630 80 59

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Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren

  • ab Kenntnis des Erbfalles und
  • ab Kenntnis der ihn beeinträchtigenden Verfügung

Die beeinträchtigende Verfügung ist entweder, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist oder aber eine Schenkung bereits zu Lebzeiten (Stichwort Pflichtteilsergänungsansprüche).

Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten richtet. Dann beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

 

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