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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkung - 10-Jahres-Frist - Berechnung

§ 2325 BGB bestimmt:

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Zunächst ist zu beachten, dass nur der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch hat, der bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den bzw. die Erben. In Ausnahmefällen kann sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten richten. 

Anspruchsberechtigt ist natürlich der enterbte Pflichtteilsberechtigte. Anspruchsberechtigt kann aber auch der Erbe sein, Näheres unter Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Problematisch kann der Begriff der Schenkung beziehungsweise die Bewertung der Schenkung sein, wenn es sich um sogenannte gemischte Schenkungen handelt.

Zu berücksichtigen sind in der Regel Schenkungen der letzten 10 Jahre, etwas anderes gilt nur bei sogenannten ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten.

Hinsichtlich der 10-Jahres-Frist wird es eine wesentliche Änderungen durch die Erbrechtsreform geben. Derzeit ist es so, dass die Schenkung in voller Höhe berücksichtigt wird unabhängig davon, wann die Schenkung erfolgte. Nach der Reform wird es eine Staffelung geben: Liegt die Schenkung 10 Jahre zurück, so wird sie nur noch zu 1/10 berücksichtigt, liegt sie 9 Jahre zurück zu 1/9 usw.

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