Kontakt
Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59
Pflichtteilsberechtigt bei Enterbung
bei Enterbung - bei Ausschlagung
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Abkömmlinge des Erblassers
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner des Erblassers
- Eltern des Erblassers
Die Abkömmlinge der Eltern, also die Geschwister des Erblasser, sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt!
Voraussetzung ist, dass die Abkömmlinge, der Ehegatte oder die Eltern von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind.
Abkömmlinge des Erblassers sind auch nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder.
Pflichtteilsberechtigt ist hingegen nicht mehr, dem der Pflichtteil durch Testament wirksam entzogen wurde. Ausführliche Informationen im Kapitel Entziehung des Pflichtteils.
Pflichtteilsberechtigt ist auch nicht, wer pflichtteilsunwürdig ist. Pflichtteilsunwürdig ist, wer erbunwürdig ist.
