Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Anwaltskanzlei Schmidt
Gutenbergplatz 1
93047 Regensburg

Tel. 0941. 630 80 50
Fax 0941. 630 80 59

beratung@kanzleischmidt.de

Pflichtteilsberechtigt bei Enterbung

bei Enterbung - bei Ausschlagung

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers
  • Ehegatte / eingetragener Lebenspartner des Erblassers
  • Eltern des Erblassers

Die Abkömmlinge der Eltern, also die Geschwister des Erblasser, sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt!

Voraussetzung ist, dass die Abkömmlinge, der Ehegatte oder die Eltern von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind.

Abkömmlinge des Erblassers sind auch nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder.

Pflichtteilsberechtigt ist hingegen nicht mehr, dem der Pflichtteil durch Testament wirksam entzogen wurde. Ausführliche Informationen im Kapitel Entziehung des Pflichtteils.

Pflichtteilsberechtigt ist auch nicht, wer pflichtteilsunwürdig ist. Pflichtteilsunwürdig ist, wer erbunwürdig ist.

Anwaltskanzlei Schmidt · Gutenbergplatz 1 · 93047 Regensburg
Tel. 0941. 630 80 50 · Fax 0941. 630 80 59
E-Mail beratung@kanzleischmidt.de · Internet www.kanzleischmidt.de