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Nachlasswert

Der Nachlasswert für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs besteht im Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Stichtag für die Ermittlung ist der Todeszeitpunkt des Erblassers.

Folgende Besonderheiten sind beim Passivvermögen zu beachten:

Abziehbar sind:

  • Erblasserschulden: das sind Verbindlichkeiten, die noch vom Erblassers herstammen
  • Erbfallschulden: dies sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall anfallen, beispielsweise Beerdigungskosten
  • Der Voraus
  • Zugewinnausgleichsansprüche

Nicht abziehbar sind:

  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Anspruch aus dem Dreißigsten
  • Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten
  • Erbschaftssteuer

Zu beachten ist, dass diese Verbindlichkeiten nicht im Rahmen der Pflichtteils zu berücksichtigen sind, sehr wohl aber bei Ermittlung des Nachlasses für die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft.

Dies dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten. Ansonsten könnte das Pflichtteilsrecht unterlaufen werden, wenn der Nachlass über Vermächtnisse verteilt werden würde.

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