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Auskunftsanspruch

Damit der Pflichtteilsberechtigte seine Rechte geltend machen kann, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. § 2314 BGB regelt 3 voneinder unabhängig bestehende Auskunftsansprüche:

  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses (Nachlassverzeichnis)
  • Anspruch auf Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnis
  • Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses

Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.

Um überprüfen zu können, ob gegebenenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch Auskunft über die getätigten Schenkungen der letzten 10 Jahre verlangen. Handelt es sich um Schenkungen an den Ehegatten, dann sind auch länger zurückliegende Schenkungen anzugeben, da die 10-Jahres-Frist erst mit Beendigung der Ehe beginnt.

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