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Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte - Pflichtteilsansprüche - Verjährung

Das Pflichtteilsrecht regelt die Ansprüche von Kindern, Ehegatten und Eltern, die enterbt sind. Durch das Pflichtteilsrecht wird letztendlich die Testierfreiheit des Erblassers in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Er kann zwar frei bestimmen, auf wen sein Vermögen nach seinem Ableben übergeht. Den Pflichtteil kann er jedoch nur in Ausnahmefällen entziehen, mehr dazu im Kapitel Entziehung des Pflichtteils.

Zweck des Pflichtteilsrechts ist der Schutz und die Versorgung naher Familienangehöriger.  Das Bundesverfassungsgericht sieht das Pflichtteilsrecht als Ausprägung des Verwandtenerbrechts an, das seine Grundlage in Art. 14 GG hat.

Im Rahmen der Erbrechtsreform, die voraussichtlich am 01.10.2009 in Kraft treten soll, soll auch das Pflichtteilsrecht umfassend reformiert werden.

Kinder, Ehegatten und Eltern haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie enterbt werden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daran wird sich durch die Reform nichts ändern.

Wesentliche Neuerungen werden sein:

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
  • Erweiterung der Stundungsgründe
  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
  • Gestaffelte Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche

Über die Reform werden Sie in Kürze ausführliche Informationen erhalten.

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