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Anwaltskanzlei Schmidt
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Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann durch Testament einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn einer der gesetzlich geregelten Gründe vorliegt. Nachfolgend:
- Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
- Entziehung des Elternpflichtteils
- Entziehung des Ehegattenpflichtteils
Beachten Sie dabei bitte: Es ist nicht ausreichend, wenn Sie lediglich den Gesetzestext wiederholen. Sie müssen die genauen Gründe aufführen, warum Sie den Pflichtteil entzogen haben.
Ein Beispiel: Ich entziehe meiner Tochter XY den Pflichtteil, weil sie mich kurz vor Weihnachten 2007 mit einem Messer angegriffen und am Hals schwer verletzt hat. Ich habe Anzeige erstattet und sie wurde vom Amtsgericht XY wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Am besten legen Sie dem Testament noch Belege bei.
Nicht ausreichend wäre es zu formulieren: Ich entziehe meiner Tochter den Pflichtteil, weil sie mich körperlich misshandelt hat.
Das Recht zur Pflichtteilsentziehung erlischt durch Verzeihung. Eine letztwillige Verfügung, durch die der Pflichtteil bereits entzogen war, wird durch Verzeihung unwirksam.
Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
- wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet
- wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
- wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
- wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
- wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
Entziehung des Elternpflichtteils
Der Erblasser kann dem Vater oder der Mutter den Pflichtteil entziehen:
- wenn diese/r dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet
- wenn diese/r sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
- wenn diese/r die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
Entziehung des Ehegattenpflichtteils
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
- wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
- wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht,
- wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht,
- wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
