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Gesetzliche Erbfolge

Erbrecht der Ehegatten - Erbrecht der Kinder - Erbrecht weiterer Verwandter

Das gesetzliche Erbrecht kommt immer dann zum Tragen, wenn keine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder Erbvertrag, vorliegt.

Selbst bei Vorliegen eines Testamentes kann daneben die gesetzliche Erbfolge maßgeblich sein. Hat der Erblasser beispielsweise ein Testament errichtet nur mit der Verfügung, dass sein Sohn enterbt sein soll, hat er ja keine Regelungen getroffen, wer denn Erbe sein soll. Es liegt keine Erbeinsetzung vor. In diesem Fall richtet sich die Nachfolge nach der gesetzlichen Erbfolge - allerdings ohne Berücksichtigung des enterbten Sohnes.

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach sogenannten Ordnungen, es basiert auf dem Grundsatz der Verwandtschaft. Daneben gibt es das explizit geregelte Ehegattenerbrecht. Gesetzliche Erben sind:

  • Ehegatte / Lebenspartner
  • Erben erster Ordnung: Kinder und Kindeskinder
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Kinder
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Kinder
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder
  • Erben fernerer Ordnung: fernere Voreltern und deren Kinder
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